Allgemeine Geschäftsbedingungen der EVA PAY GmbH
B2B – Verkauf, Lieferung, Installation, Software, Service und Support
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der EVA PAY GmbH, Kurparkstr. 13, 63619 Bad Orb, nachfolgend „EVA PAY“, und ihren Kunden.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- EVA PAY schließt Verträge nicht mit Verbrauchern.
Gegenstand der Geschäftsbeziehung können insbesondere sein:
a) Verkauf und Lieferung von Kassensystemen und POS-Systemen,
b) Lieferung von Zahlungsterminals,
c) Lieferung von Hardware und Zubehör,
d) Lieferung und Einrichtung von Software,
e) Installation und Inbetriebnahme,
f) Wartungs- und Supportleistungen,
g) Reparatur- und Diagnoseleistungen,
h) Schulungen,
i) Vor-Ort-Service,
j) Software- und Service-Abonnements,
k) Miet-, Leasing- oder Nutzungsmodelle,
l) sonstige technische und kaufmännische Dienstleistungen.
- Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
- Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn EVA PAY ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn EVA PAY ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
- Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag, Vertrag oder einer Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Angebote von EVA PAY sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Lieferung der Ware oder Beginn der Leistungserbringung zustande.
- Die Darstellung von Produkten in Preislisten, Webseiten, Katalogen oder sonstigen Unterlagen stellt kein verbindliches Angebot dar.
- EVA PAY ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- Technische Änderungen, Modelländerungen oder Änderungen des Herstellers bleiben vorbehalten, sofern die vereinbarte Funktionalität hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Herstellerangaben zu Leistungsmerkmalen, Reichweiten, Akkulaufzeiten, Geschwindigkeiten, Kompatibilitäten oder sonstigen technischen Eigenschaften stellen keine Garantie von EVA PAY dar.
§ 3 Preise
- Sämtliche Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Preise gelten ausschließlich für den jeweils angegebenen Leistungsumfang.
- Nicht ausdrücklich im Angebot enthaltene Leistungen werden zusätzlich berechnet.
Dies gilt insbesondere für:
- Versand und Verpackung,
- Expressversand,
- Nachnahme,
- Installation,
- Montage,
- Inbetriebnahme,
- Konfiguration,
- Schulung,
- Datenübertragung,
- Vor-Ort-Service,
- Fahrtkosten,
- Reisezeit,
- Arbeitszeit,
- Diagnose,
- Reparaturen,
- Demontage und Remontage,
- zusätzliche Netzwerkarbeiten,
- Anpassungen an Fremdsysteme,
- Sonderprogrammierungen,
- zusätzliche Einweisungen.
- Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Bestellung vereinbarte Preisstellung.
§ 4 Zahlung
- Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zahlbar.
- Soweit keine Zahlungsfrist angegeben ist, beträgt die Zahlungsfrist 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum.
- EVA PAY ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen von einer vollständigen oder teilweisen Vorauszahlung abhängig zu machen.
- Bei Zahlungsverzug ist EVA PAY berechtigt, sämtliche weiteren Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.
- Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
- EVA PAY ist berechtigt, bei Zahlungsverzug sämtliche noch offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Bei erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist EVA PAY berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vorzunehmen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
- Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausüben.
§ 5 Zahlungsverzug und Leistungssperre
- Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist EVA PAY berechtigt, weitere Lieferungen und Dienstleistungen bis zum Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen zurückzuhalten.
Dies gilt insbesondere für:
- Supportleistungen,
- Softwareleistungen,
- Updates,
- Wartungsleistungen,
- weitere Hardwarelieferungen,
- Vor-Ort-Einsätze,
- Ersatzlieferungen.
- Bei laufenden Software- oder Serviceverträgen kann EVA PAY Leistungen nach vorheriger angemessener Ankündigung sperren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bereits entstandener Entgelte bleibt von einer Sperrung unberührt.
§ 6 Lieferung
- Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung sämtlicher kaufmännischer und technischer Voraussetzungen und gegebenenfalls nach Eingang vereinbarter Vorauszahlungen.
- EVA PAY ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Lieferverzögerungen aufgrund von Herstellern, Vorlieferanten, Speditionen, Zollbehörden, Transportdienstleistern oder sonstigen Dritten begründen keinen Verzug von EVA PAY, sofern EVA PAY die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
- Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von EVA PAY verlängern Lieferfristen angemessen.
- Dauert ein solches Ereignis länger als acht Wochen, ist EVA PAY berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
§ 7 Versand und Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Die Gefahr geht nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Kunden über.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt auf äußerlich erkennbare Schäden und Vollständigkeit zu prüfen.
- Transportschäden sind unverzüglich gegenüber dem Transportdienstleister und EVA PAY zu dokumentieren und anzuzeigen.
- Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- EVA PAY behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor.
- Bei laufender Geschäftsbeziehung behält sich EVA PAY das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, soweit dies rechtlich zulässig ist.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern.
- Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswertes an EVA PAY ab.
- EVA PAY nimmt diese Abtretung an.
- Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber EVA PAY ordnungsgemäß nachkommt.
- EVA PAY ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug zu widerrufen.
- Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
- Der Kunde hat EVA PAY unverzüglich über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware zu informieren.
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist EVA PAY nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 Installation und Inbetriebnahme
- Eine Installation oder Inbetriebnahme erfolgt nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
- Die Installation umfasst ausschließlich die im Angebot beschriebenen Leistungen.
- Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen werden nach Aufwand berechnet.
Der Kunde stellt auf eigene Kosten sicher:
- Stromversorgung,
- Netzwerk,
- Internetzugang,
- erforderliche Zugangsdaten,
- geeignete Stellflächen,
- erforderliche bauliche Voraussetzungen,
- notwendige Genehmigungen,
- Zugänglichkeit der Installationsorte.
- Fehlen erforderliche Voraussetzungen, ist EVA PAY berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
- Wartezeiten des EVA-PAY-Personals, die durch den Kunden oder dessen Infrastruktur verursacht werden, sind kostenpflichtig.
- Nach erfolgter Installation hat der Kunde das System unverzüglich zu prüfen.
- Die Installation gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung wesentliche Mängel in Textform mitteilt.
- Die bloße Mitteilung geringfügiger Beanstandungen verhindert die Abnahme nicht.
§ 10 Mitwirkungspflichten
- Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für:
- korrekte Stammdaten,
- Artikel- und Preisdaten,
- Benutzerkonten,
- Zugangsdaten,
- Netzwerkdaten,
- Internetzugang,
- Datenmigration,
- Datensicherung,
- Berechtigungen,
- steuerliche Einstellungen,
- betriebliche Anforderungen.
- Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten von EVA PAY.
- Hierdurch entstehender Mehraufwand kann nach Aufwand berechnet werden.
§ 11 Software und Drittanbieter
- Software kann Bestandteil der gelieferten Hardware sein oder separat bereitgestellt werden.
- Soweit Software von einem Drittanbieter stammt, gelten zusätzlich dessen Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
- EVA PAY übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit oder Kompatibilität von Drittanbietersoftware.
- Änderungen, Updates, Sicherheitsupdates oder Funktionserweiterungen von Drittanbietern können Änderungen am System des Kunden erforderlich machen.
- Hierdurch entstehende Leistungen sind kostenpflichtig, soweit sie nicht Bestandteil eines vereinbarten Servicevertrages sind.
- EVA PAY haftet nicht für Störungen, die ausschließlich durch Drittanbieter, deren Server, APIs, Softwareupdates oder Dienste verursacht werden, soweit EVA PAY diese nicht zu vertreten hat.
§ 12 Gesetzliche Mängelhaftung
- EVA PAY haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB keine wirksame abweichende Regelung enthalten.
- Die gesetzlichen Mängelrechte bestehen ausschließlich für Mängel, die bei Gefahrübergang bereits vorlagen.
Kein Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn eine Funktionsstörung verursacht wird durch:
a) unsachgemäße Bedienung,
b) falsche Installation durch den Kunden oder Dritte,
c) ungeeignete Stromversorgung,
d) Überspannung,
e) Flüssigkeit oder Feuchtigkeit,
f) mechanische Beschädigung,
g) Sturz oder Stoß,
h) ungeeignete Betriebsbedingungen,
i) nicht freigegebene Zubehörteile,
j) Fremdsoftware,
k) Fremdhardware,
l) Veränderungen durch den Kunden oder Dritte,
m) nicht durch EVA PAY zu vertretende Netzwerk- oder Internetstörungen,
n) normale Abnutzung,
o) Verbrauchsmaterialien,
p) Bedienungsfehler.
- EVA PAY ist im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung grundsätzlich berechtigt, zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu wählen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Der Kunde hat EVA PAY die Ware zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
- Die Ware ist für die Prüfung grundsätzlich an den von EVA PAY benannten Standort einzusenden, soweit eine Vor-Ort-Nacherfüllung gesetzlich nicht erforderlich ist.
§ 13 Diagnose und Prüfung
- Meldet der Kunde einen vermeintlichen Mangel, ist EVA PAY berechtigt, zunächst eine technische Prüfung durchzuführen.
- Ergibt die Prüfung, dass kein von EVA PAY zu vertretender Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist EVA PAY berechtigt, die hierfür entstandenen Kosten nach Aufwand bzw. gemäß der jeweils gültigen Servicepreisliste zu berechnen.
Dies gilt insbesondere bei:
- Bedienungsfehlern,
- Fehlkonfiguration,
- Fremdsoftware,
- Fremdhardware,
- Netzwerkproblemen,
- Internetproblemen,
- Stromversorgungsproblemen,
- mechanischen Schäden,
- Flüssigkeitsschäden,
- Viren oder Malware,
- fehlenden Updates,
- nicht unterstützten Softwareversionen,
- normalen Verschleißerscheinungen.
- Die Prüfungskosten werden dem Kunden vor Durchführung mitgeteilt, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
- Ergibt die Prüfung einen berechtigten gesetzlichen Mangel, werden die erforderlichen Kosten der gesetzlichen Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften behandelt.
§ 14 Herstellergarantie
- Eine Herstellergarantie ist eine freiwillige Leistung des jeweiligen Herstellers.
- Inhalt, Dauer und Umfang richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
- Die Herstellergarantie besteht unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten gegenüber EVA PAY.
- EVA PAY ist nicht verpflichtet, eine Herstellergarantie persönlich durchzuführen, sofern keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
- EVA PAY kann die Garantieabwicklung gegenüber dem Hersteller im Auftrag des Kunden übernehmen.
Soweit diese Unterstützung nicht Bestandteil der gesetzlichen Nacherfüllung ist, ist EVA PAY berechtigt, insbesondere folgende Leistungen zu berechnen:
- Diagnose,
- RMA-Abwicklung,
- Kommunikation mit dem Hersteller,
- Versand,
- Rückversand,
- Verpackung,
- Arbeitszeit,
- Ein- und Ausbau,
- Vor-Ort-Service,
- Einrichtung,
- Wiederinbetriebnahme,
- Datenübertragung,
- sonstige Serviceleistungen.
- Eine Anerkennung eines Garantieanspruchs durch EVA PAY erfolgt nicht.
- EVA PAY haftet nicht dafür, dass der Hersteller einen Garantieanspruch anerkennt.
- Wird ein Garantieanspruch vom Hersteller abgelehnt und liegt zugleich kein gesetzlicher Mangelanspruch gegenüber EVA PAY vor, trägt der Kunde die entstandenen Prüf-, Versand- und Servicekosten.
§ 15 Mängelverjährung
- Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bei neu hergestellten Waren zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Für gebrauchte Waren beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate, soweit gesetzlich zulässig.
Die Verkürzung gilt nicht bei:
- arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- vorsätzlichem Verhalten,
- Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- ausdrücklich übernommenen Garantien,
- zwingenden gesetzlichen Sonderregelungen,
- Rückgriffsansprüchen innerhalb der Lieferkette,
- sonstigen Fällen, in denen eine gesetzliche Verkürzung unzulässig ist.
- Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit diese AGB keine wirksame abweichende Regelung enthalten.
§ 16 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Ist der Kunde Kaufmann und stellt der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft dar, gilt § 377 HGB.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.
- Erkennbare Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
- Unterlässt der Kunde eine ordnungsgemäße Mängelanzeige, gilt die Ware nach den gesetzlichen Voraussetzungen als genehmigt. (Gesetze im Internet)
§ 17 Reparaturen außerhalb der Mängelhaftung
- Reparaturleistungen außerhalb der gesetzlichen Nacherfüllung werden nach Aufwand berechnet.
- Dies gilt insbesondere für Schäden aufgrund unsachgemäßer Nutzung, Verschleiß, Fremdeingriffen oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Ursachen.
- Kostenvoranschläge können kostenpflichtig sein.
- Wird nach Erstellung eines Kostenvoranschlags keine Reparatur beauftragt, können die Kosten der Diagnose und Angebotserstellung berechnet werden.
- Reparaturen werden grundsätzlich erst nach Freigabe des Kunden durchgeführt.
- Bei dringenden Reparaturen kann EVA PAY mit Zustimmung des Kunden auch telefonisch oder elektronisch beauftragt werden.
§ 18 Nicht abgeholte oder nicht angenommene Ware
- Wird eine reparierte oder zur Abholung bereitgestellte Ware vom Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen abgeholt oder angenommen, kann EVA PAY eine angemessene Lagergebühr berechnen.
- Nach vorheriger angemessener Fristsetzung ist EVA PAY berechtigt, die gesetzlichen Rechte wegen Nichtabnahme bzw. Annahmeverzug geltend zu machen.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 19 Vor-Ort-Service
- Vor-Ort-Service ist nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
- Vor-Ort-Einsätze außerhalb einer gesetzlichen Nacherfüllung werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
Berechnet werden können insbesondere:
- Anfahrt,
- Reisezeit,
- Arbeitszeit,
- Parkkosten,
- Übernachtungen,
- sonstige Reisekosten.
- Stellt sich vor Ort heraus, dass die Ursache nicht von EVA PAY zu vertreten ist, sind sämtliche hierfür angefallenen Kosten vom Kunden zu tragen.
- Wird ein vereinbarter Termin vom Kunden nicht rechtzeitig abgesagt und kann der Termin deshalb nicht anderweitig vergeben werden, kann EVA PAY eine angemessene Ausfallpauschale berechnen.
§ 20 Support
- Supportleistungen sind nur im vereinbarten Umfang geschuldet.
- Ohne gesonderten Servicevertrag besteht kein Anspruch auf kostenlosen laufenden Support.
Insbesondere besteht kein Anspruch auf kostenlose Unterstützung bei:
- Bedienungsfragen,
- Änderungen der Geschäftsabläufe,
- Neueinrichtung von Benutzern,
- Produktpflege,
- Datenpflege,
- Fremdsoftware,
- Netzwerkproblemen,
- Internetproblemen,
- Updates,
- individuellen Anpassungen.
- Kostenpflichtiger Support wird nach Zeitaufwand oder nach vereinbarten Pauschalen berechnet.
- Eine bestimmte Reaktionszeit oder Lösungszeit besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung eines SLA.
§ 21 Updates und technische Änderungen
- Hersteller können Hard- und Software während des Produktlebenszyklus verändern.
- EVA PAY ist nicht verpflichtet, ältere Hardware unbegrenzt mit zukünftigen Softwareversionen kompatibel zu halten.
- Erforderliche Umstellungen aufgrund von Herstellerupdates, Betriebssystemänderungen oder Drittanbietersoftware können kostenpflichtig sein.
- Der Kunde ist selbst für die Durchführung oder Beauftragung erforderlicher Datensicherungen verantwortlich.
§ 22 Datensicherung
- Der Kunde ist grundsätzlich selbst für die Sicherung seiner Daten verantwortlich.
- EVA PAY übernimmt keine Verpflichtung zur Datensicherung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Vor Reparaturen, Updates oder sonstigen Eingriffen hat der Kunde eine aktuelle Datensicherung vorzunehmen.
- Ein Verlust von Daten begründet keine Haftung von EVA PAY, soweit der Kunde eine ordnungsgemäße und zumutbare Datensicherung hätte durchführen können und EVA PAY den Datenverlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
§ 23 Kassen- und Steuerrecht
- EVA PAY erbringt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
- Der Kunde ist für die rechtskonforme Nutzung seines Kassensystems verantwortlich.
- Der Kunde hat insbesondere selbst sicherzustellen, dass seine konkrete Nutzung den für ihn geltenden steuerlichen, handelsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- EVA PAY haftet nicht für steuerliche Nachteile, die daraus entstehen, dass der Kunde das System entgegen den Hersteller- oder EVA-PAY-Vorgaben verwendet.
- Individuelle steuerliche Konfigurationen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
§ 24 Haftung
- EVA PAY haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlichem Verhalten sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei grober Fahrlässigkeit haftet EVA PAY nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EVA PAY nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet EVA PAY bei einfacher Fahrlässigkeit insbesondere nicht für:
- entgangenen Gewinn,
- ausgebliebene Einsparungen,
- mittelbare Schäden,
- Folgeschäden,
- Betriebsunterbrechungen,
- Produktionsausfälle,
- Umsatzausfälle.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von EVA PAY.
- Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 25 Betriebsunterbrechung
- EVA PAY übernimmt keine Garantie für eine jederzeitige oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Hardware, Software, Cloud-Diensten, Schnittstellen oder Drittanbieterdiensten.
- Vorübergehende Ausfälle aufgrund von Wartungen, Updates, technischen Störungen, Cyberangriffen, Internetproblemen oder Drittanbietern begründen keine Haftung, soweit EVA PAY diese nicht zu vertreten hat.
- Der Kunde ist verpflichtet, geeignete betriebliche Notfallmaßnahmen vorzuhalten.
§ 26 Abtretung
- Der Kunde darf Forderungen aus Verträgen mit EVA PAY nur mit vorheriger Zustimmung von EVA PAY abtreten, soweit gesetzlich zulässig.
- EVA PAY darf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abtreten, insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder der Finanzierung.
§ 27 Aufrechnung
- Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt und unmittelbar mit der Hauptforderung zusammenhängt.
§ 28 Kündigung und Dauerschuldverhältnisse
- Für Software-, Support-, Wartungs-, Miet- und sonstige Dauerschuldverhältnisse gelten die jeweils vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Bei erheblichem Zahlungsverzug ist EVA PAY berechtigt, Dauerschuldverhältnisse nach den gesetzlichen Voraussetzungen außerordentlich zu kündigen.
- Bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben von einer Kündigung unberührt.
§ 29 Miet- und Nutzungsmodelle
- Soweit Hardware lediglich vermietet oder zur Nutzung überlassen wird, bleibt sie im Eigentum von EVA PAY oder des jeweiligen Eigentümers.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware pfleglich zu behandeln.
- Veränderungen, Umbauten oder Reparaturen durch den Kunden sind ohne vorherige Zustimmung unzulässig.
- Nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde die Hardware unverzüglich zurückzugeben.
- Für beschädigte, unvollständige oder nicht zurückgegebene Hardware kann EVA PAY Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
§ 30 Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
- Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
- Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 31 Datenschutz
- EVA PAY verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von EVA PAY.
- Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 32 Gerichtsstand
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von EVA PAY vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- EVA PAY bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 33 Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von EVA PAY ist der Sitz von EVA PAY, soweit gesetzlich zulässig.
§ 34 Anwendbares Recht
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
- Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 35 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Unternehmensdaten
EVA PAY GmbH
[Anschrift]
[PLZ Ort]
Geschäftsführer: [Name]
Amtsgericht: [Registergericht]
HRB: [HRB-Nummer]
USt-IdNr.: [USt-IdNr.]
E-Mail: [E-Mail-Adresse]
Telefon: [Telefonnummer]
Stand: August 2026